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810 18 34

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Mai 2018 (810 18 34)

Basel-Landschaft · 2017-09-07 · Deutsch BL

Verfügung betreffend Heckenrückschnitt

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_277/2018) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 7. Mai 2018 (810 18 34) Rechtspflege Fristsäumnis/Gesuch um Wiederherstellung der Frist Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A.A.____ und B.A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Andri Obrist, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____ , Beschwerdegegnerin Betreff Verfügung betreffend Heckenrückschnitt (RRB Nr. 63 vom 16. Januar 2018) Das Kantonsgericht hat in Erwägung , dass der Gemeinderat C.____ mit Verfügung vom 7. September 2017 A.A.____ und B.A.____ aufforderte, ihre Hecke entlang des X.____wegs zurückzuschneiden, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft eine von A.A.____ und B.A.____ dagegen erhobene Beschwerde am 16. Januar 2018 abwies, dass A.A.____ und B.A.____, nunmehr vertreten durch Andri Obrist, Rechtsanwalt in Basel, mit Eingabe vom 29. Januar 2018 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und um Ansetzung einer Frist zur Begründung der Beschwerde ersuchten, dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis 2. März 2018 gewährte, verbunden mit dem Hinweis, eine allfällige Fristerstreckung würde peremptorisch erfolgen, dass die Beschwerdeführer am 1. März 2018 um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Beschwerdebegründung ersuchten, dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 die Frist peremptorisch bis zum 2. April 2018 erstreckte, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls innert der gesetzten Frist keine Begründung eingereicht werde, dass der 2. April 2018 ein staatlich anerkannter Feiertag (Ostermontag) war, weshalb sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, den 3. April 2018, verlängerte (§ 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001), dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2018 (Datum der Rechtsschrift und Datum Postaufgabe) die Beschwerdebegründung eingereicht haben und darin vorbringen, mit dieser Eingabe sei die Frist gewahrt worden, dass der Anwalt der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 6. April 2018 aufgefordert wurde, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdebegründung zu äussern, dass der Anwalt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2018 um Wiederherstellung der Frist ersuchte mit der Begründung, er leide seit Ende Februar unter starken Allergieschüben und er habe am Tag des Fristablaufs, dem 3. April 2018, unverhofft erneut unter starken Allergieschüben gelitten, was zu einer plötzlichen, unerwarteten Arbeitsunfähigkeit geführt habe, dass der Anwalt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht zugleich ein Arztzeugnis (datiert vom 10. April 2018) einreichte, in welchem ohne Angabe zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine am 3. April 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde, dass der Anwalt der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei aufgrund des kurzfristigen Ausfalls nicht möglich gewesen, einen Bürokollegen mit der Fertigstellung der Rechtsschrift zu betrauen, dass eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangt (§ 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988), dass der Anwalt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerdebegründung angenommen hat, dass die Beschwerdebegründung rechtzeitig eingereicht werde, wenn die Eingabe am 4. April 2018 der Post übergeben werde, dass ein Irrtum über den Fristenlauf keinen Grund für eine Fristwiederherstellung darstellt, dass die mit dem Arztzeugnis bestätigte - in der Beschwerdebegründung aber mit keinem Wort erwähnte - Arbeitsunfähigkeit vom 3. April 2018 somit nicht Ursache der Verspätung war und damit kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG BL bilden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4D_12/2012 vom 15. März 2012), dass das Arztzeugnis sodann erst ausgestellt wurde, nachdem das Gericht den Anwalt über die Verspätung der Beschwerde informiert hatte und sich im Übrigen aus den vom Anwalt der Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass der Anwalt lediglich am 7. und am 12. März 2018 - nicht aber am 3. April 2018 - in ärztlicher Behandlung war, dass sodann ein Arztzeugnis, welches - wie das vorliegende - nachträglich und ohne nähere Angabe von Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nach der ständigen Rechtsprechung nicht als Nachweis für eine unverschuldete Verhinderung gelten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2, 2C_823/2011 vom 28. Juni 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen), dass im Übrigen die Unmöglichkeit, eine gültige Begründung durch einen Bürokollegen einreichen zu lassen, nicht belegt ist, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung somit abzuweisen ist, weil kein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hat und auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (§ 20 Abs. 3 VPO) und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 21 Abs. 1 VPO), erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_277/2018) erhoben.